
Reha-Antrag und Wunsch-und Wahlrecht
Sie möchten eine Reha beantragen und Ihre Rehaklinik frei auswählen können? Sie fragen sich, welche Unterlagen Sie für Ihren Reha-Antrag benötigen, wie Sie Ihr Wunsch-und Wahlrecht nutzen können oder welche Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rehamaßnahme erfüllt werden müssen?
Wir erklären Ihnen in 5 Schritten, wie Sie Ihren Reha-Antrag stellen und von Ihrem Wunsch-und Wahlrecht Gebrauch machen können.
- 1. Gesetzlicher Anspruch auf Reha
Grundsätzlich hat jeder Sozialversicherte laut § 4 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Reha-Maßnahmen werden von anerkannten Reha-Kostenträgern durchgeführt. Zu den zulässigen Kostenträgern zählen nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX):
• Agentur für Arbeit
• Gesetzliche Krankenversicherungen
• Gesetzliche Unfallversicherung
• Rentenversicherung
• Versorger von Kriegsopfern
• Sozialämter
• JugendhilfeWelcher Kostenträger für eine jeweilige Reha-Maßnahme zuständig ist, orientiert sich am Grund der Wiedereingliederung. Ihr Haus- bzw. Facharzt kann Ihnen bei der Wahl des geeigneten Kostenträgers für die gewünschte Reha-Maßnahme behilflich sein.
Übersicht Reha-Maßnahmen und Kostenträger
Voraussetzungen zur Genehmigung Ihrer Reha
Eine medizinische Reha wird Ihnen genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
• Bei Ihnen besteht ein Rehabilitationsbedarf
• Sie sind in der Lage, die Reha anzutreten (Rehabilitationsfähigkeit) und
• davon ausgegangen werden kann, dass eine Rehabilitation Ihren Gesundheitszustand verbessert (günstige Rehabilitationsprognose).Vereinbaren Sie mit Ihrem behandelnden Arzt ein Beratungsgespräch, um über die Möglichkeiten einer Reha-Behandlung zu sprechen. Ihr behandelnder Arzt kann Ihnen bei der Einschätzung behilflich sein, ob die drei oben genannten Voraussetzungen zur Genehmigung der Reha auf Sie zutreffen. Der ärztliche Befundbericht ist für die Bewilligung einer Reha ausschlaggebend.
- 2. Entscheidung ambulante oder stationäre Reha
Eine Reha kann ambulant oder stationär durgeführt werden. Zusammen mit Ihrem Haus- bzw. Facharzt sollten Sie die Frage klären, ob für Ihre Genesung eine stationäre oder eine ambulante Reha besser ist. Bei der Genehmigung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen gilt in Deutschland der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Besteht Ihrerseits der Wunsch oder empfiehlt Ihr behandelnder Haus- bzw. Facharzt die Durchführung einer stationären Reha, so muss dies bei der Antragsstellung medizinisch begründet werden. Ihr Arzt kann Ihnen bei der Formulierung bzw. Begründung der medizinischen Notwendigkeit einer stationären Reha helfen.
- 3. Wunsch– und Wahlrecht bei Ihrer Reha
Sie möchten mitbestimmen? Dann suchen Sie sich Ihre Rehaklinik selbst aus!
Den größten Reha Erfolg zur Genesung werden Sie in einer Einrichtung erzielen, die genau auf Ihre Bedürfnisse und Erkrankung ausgerichtet ist. Zögern Sie nicht und machen Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch und beeinflussen Sie maßgeblich die Wahl Ihrer Rehaklinik und den daraus resultierenden Behandlungserfolg.
Der §8 im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt eindeutig, dass der Rehabilitationsträger dem berechtigten Interesse des Patienten entsprechen muss. Voraussetzungen, die Ihre Wunschklinik erfüllen muss:
1.
Es muss zwischen dem Kostenträger und Ihrer Wunschklinik ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag bestehen. Alle Kliniken des Celenus–Klinikverbundes besitzen einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V und werden von der Deutschen Rentenversicherung (DRV), den gesetzlichen Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen (Beihilfe) sowie sonstigen Kosten- und Leistungsträgern im Rahmen von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen belegt.2.
Ihre Wunschklinik muss nach den geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein. Achten Sie bei der Wahl Ihrer bevorzugten Klinik darauf, dass diese von einer unabhängigen Stelle nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und BAR-zertifiziert wurde (gem. § 20 Abs. 2a SGB IX). Alle Kliniken des Celenus- Klinikverbundes verfügen über die notwendigen Zertifizierungen und erfüllen höchste Anforderungen an die medizinische, therapeutische und pflegerische Qualität.
3.
Ihre Wunschklinik muss nachweislich für Ihre Erkrankung geeignet sein.Sie möchten in Erfahrung bringen, welche Klinik auf die Behandlung Ihrer Erkrankung spezialisiert ist? Dann nutzen Sie unseren Klinikfinder und ermitteln Sie schnell und unkompliziert die für Ihre Behandlung passende Celenus Klinik.
Ausübung Wunsch- und Wahlrecht
Damit Sie Ihr Wunsch-und Wahlrecht ausüben können, ist es erforderlich, dass Sie Ihrem Antrag zur Rehabilitationsmaßnahme einen zusätzlichen Antrag mit Wahl einer Wunschklinik beifügen. Bei der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes ist eine schlüssige Argumentation, warum Ihre Wunschklinik für Sie am besten geeignet ist unerlässlich. Dabei sollten die medizinischen Voraussetzungen der Wunschklinik in den Fokus der Begründung gerückt werden.
Medizinische Gründe für die Bewilligung:
• Abgestimmtes Therapieangebot auf die individuellen Bedürfnisse
• Interdisziplinäre Behandlungskonzept der Wunschklinik (ermöglicht die Behandlung von Nebenerkrankungen verschiedener Fachrichtungen)
• Barrierefreiheit (Gehbehinderung etc.)
• Positive Beeinflussung der Erkrankung durch das vorherrschende Klima
• Kürzere WartezeitenWir sind Ihnen gerne bei der Argumentation behilflich und stellen Ihnen eine verwendbare
»Vorlage zur Ausübung des Wunsch-und Wahlrechtes (PDF) zur Verfügung.Haben Sie Ihren Reha-Antrag bereits eingereicht und haben die Ausübung Ihres Wunsch-und Wahlrechtes versäumt, so können Sie diesen auch noch nachträglich bei Ihrem Kostenträger (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung etc.) ergänzend nachreichen.
Wurde Ihr Reha-Antrag bereits für eine andere Klinik bewilligt, haben Sie immer noch die Möglichkeit einen Antrag auf Heilstättenänderung bei Ihrem Kostenträger einzureichen.
- 4. Ihr Reha-Antrag
Die Kliniken der Celenus-Gruppe besitzen einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V
und werden von der Deutschen Rentenversicherung (DRV), den gesetzlichen Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen (Beihilfe) sowie sonstigen Kosten- und Leistungsträgern im Rahmen von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen belegt. Damit die Kosten für Ihre Reha-Maßnahme bewilligt werden, müssen Sie einen Antrag auf Rehabilitation stellen.Beantragung einer AHB nach stationärem Krankenhausaufenthalt
Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) bzw. Anschlussrehabilitation (AR) erfolgt im Anschluss an die Behandlung in einem Akutkrankenhaus.
Bei vielen Erkrankungen oder operativen Eingriffen ist es empfehlenswert, nach der Akutbehandlung in der Klinik eine Anschlussheilbehandlung oder eine Anschlussrehabilitation in Anspruch zu nehmen. Für die Genehmigung einer Anschlussrehabilitation, kann Ihr behandelnder Arzt im Krankenhaus alle erforderlichen Schritte für eine Anschlussheilbehandlung einleiten. Bei der Antragsstellung werden Sie durch den Sozialdienst der jeweiligen Klinik unterstützt. Wird die AHB durch Ihre zuständigen Kostenträger bewilligt, übernimmt der Sozialdienst die Anmeldung bei Ihrer Wunschklinik und organisiert in der Regel auch Ihren Transport.
Beantragung einer Reha ohne stationären Krankenhausaufenthalt
Sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Haus- oder Facharzt über Ihren Wunsch nach einer Rehabilitation. Ist eine Rehabilitation aus medizinischer Sicht notwendig, wird Ihr behandelnder Arzt Sie bei der Suche nach der für Sie passenden Rehabilitationsmaßnahme sowie dem zuständigen Kostenträger unterstützen. Anhand der vorliegenden Diagnose und der einzelnen Befunde erstellt Ihr Arzt einen Befundbericht, der dem Reha Antrag beigefügt wird.
Antragsformulare bekommen Sie von den zuständigen Kostenträgern (in der Regel Renten- oder Krankenversicherung) oder bei den Auskunfts- und Beratungsstellen sowie gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation. Sie können das Antragsformular bei Ihrem Kostenträger anfordern, auf dessen Homepage downloaden oder sich bei den Servicestellen für Rehabilitation nach dem passenden Antragsformular erkundigen.
Gerne können Sie auch unsere für Sie zusammengestellte Link-Sammlung, die Sie zu den Antragsformularen der Kostenträgern führt, nutzen.
Ihren Reha-Antrag, den »Wunsch- und Wahlrechtsantrag und den ärztlichen Befundbericht reichen Sie mit der Bitte um Kostenübernahme bei dem für Sie zuständigen Kostenträger ein. Die Notwendigkeit der Rehabilitation wird durch den Kostenträger geprüft. Spätestens nach drei Wochen muss der Kostenträger eine Entscheidung über die Notwendigkeit der beantragten Reha-Maßnahme getroffen haben. Falls Sie Ihren Reha-Antrag aus Versehen bei einem falschen Kostenträger eingereicht haben, ist dieser dazu verpflichtet, Ihren Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten und Sie über diesen Vorgang zu informieren.
- 5. Bewilligung oder Ablehnung
Bewilligung Ihres Reha-Antrages – Kontaktieren Sie uns
Mit einem positiven Bewilligungsbescheid wurde Ihre akute Rehabilitationsbedürftigkeit durch den zuständigen Kostenträger festgestellt. In Ihrem Bescheid werden Ihnen die Anschrift der Rehabilitationseinrichtung, die geplante Dauer der Reha, Hinweise zu entstehenden Kosten bei der An- und Abreise, Informationen zum Übergangsgeld und zur Zuzahlung mitgeteilt. Mit dem Bescheid geht Ihnen auch ein Hinweis auf das Widerrufsrecht gegen den Bescheid zu.
Bei Bewilligung Ihrer Rehabilitationsmaßnahme in einer unserer Celenus-Kliniken können Sie sich direkt mit uns in Verbindung setzen und Ihren Reha-Aufenthalt mit uns zusammen planen. Wir freuen uns darauf, Sie bald in einer unserer Kliniken begrüßen zu dürfen.
Ablehnung Ihres Reha-Antrages
Wurde Ihr Antrag auf Rehabilitation abgelehnt, so haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. In Ihrem zugegangenen Bescheid finden Sie die Begründung für die Ablehnung der Reha-Maßnahme durch den Kostenträger. So ist es Ihnen möglich, ggf. nach Rücksprache mit Ihrem behandelnden Arzt, diesem Ablehnungsgrund argumentativ zu widersprechen und ihn zu entkräften. Oft führt ein Widerspruch nach einer erneuten Bearbeitung durch den Kostenträger zu einem positiven Ergebnis. Tipps und Ratschläge zu genauen Formulierungen in dem Widerspruchsschreiben zu den jeweiligen Ablehnungsgründen können Sie sich bei den Sozialverbänden oder auch bei unabhängigen Patientenberatungen einholen.
Erneute Ablehnung Ihres Reha-Antrages
Bei einer erneuten Ablehnung Ihres Reha-Antrages haben Sie die Möglichkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchbescheides eine Klage beim Sozialgericht einzureichen.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
zum Thema Reha
Fragen zur Reha? Wir haben Ihnen die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Reha zusammengestellt.
- Wie lange dauert in der Regel eine medizinische Rehabilitation?
Die medizinische Reha dauert in der Regel drei Wochen. Dieser Zeitraum kann bei Bedarf jedoch auch verlängert werden. Über die Notwendigkeit entscheidet der behandelnde Arzt der Reha-Einrichtung in Absprache mit dem Kostenträger.
- Welche Bescheinigungen brauche ich für die Rehabilitation?
Ihren <<Reha-Antrag>>, den <<Wunsch- und Wahlrechtsantrag>> und den ärztlichen Befundbericht reichen Sie mit der Bitte um Kostenübernahme bei dem für Sie zuständigen Kostenträger ein.
- Habe ich eigene Kosten zu tragen, wenn ich an einer Reha-Maßnahme teilnehme?
Es kann sein, dass Sie für die Dauer Ihres Reha-Aufenthaltes eine Zuzahlung von 10€ pro Tag bezahlen müssen. Darauf haben unsere Kliniken keinen Einfluss, genaue Informationen bekommen Sie von Ihrem zuständigen Kostenträger.
- Wie oft kann ich eine medizinische Reha in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich können alle Versicherten der Deutschen Rentenversicherung im erwerbsfähigen Alter, die nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bestimmte Versicherungszeiten aufweisen, alle 4 Jahre einen Antrag zur Durchführung einer medizinische Rehabilitation stellen. Sie haben somit erst nach Ablauf von vier Jahren einen erneuten Anspruch auf eine medizinische Reha. Ist eine Reha aus gesundheitlichen Gründen vor Ablauf der 4 Jahren notwendig, so kann diese auch früher bewilligt werden.
- Hat man als Rentner auch Anspruch auf eine Reha?
Beziehen Sie eine Altersrente, also mind. zwei Drittel der Vollrente oder haben dies bereits beantragt, so können Sie keine Rehabilitationsleistungen mehr von der Deutschen Rentenversicherung mehr beziehen. Als Rentner haben Sie jedoch einen Anspruch auf eine Reha-Leistung (SGB V § 11, Abs. 2). Bei Beziehern von Rentenleistungen ist in den meisten Fällen die gesetzliche Krankenversicherung der Kostenträger für die Reha-Maßnahme.
- Muss für die Zeit der Reha oder der AHB Urlaub genommen?
Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich den Beginn Ihrer Rehabilitation mit. Sie müssen für die Zeit keinen Urlaub beantragen. Die Fehlzeiten während Ihrer medizinischen Rehabilitation werden als Fehlzeiten gezählt.
- Wer zahlt Krankengeld während der Rehabilitation?
Für die Dauer Ihrer Reha haben Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber für insgesamt sechs Wochen. Nach Ablauf dieser sechs Wochen erhalten Sie Krankengeld vom Rehabilitationsträger.
- Werden meine Fahrtkosten erstattet?
Wer die Kosten für Ihre An- und Abreise übernimmt, ist abhängig vom Kostenträger Ihres Rehabilitationsaufenthalts. Bei der Anfahrt werden in der Regel entweder die Kosten für Zug- bzw. Busfahrkarten oder anteilig Pkw-Fahrtkosten übernommen. Bei Notwendigkeit kann auch ein Krankentransport oder eine Taxifahrt vom Kostenträger erstattet werden. Zur Fahrtkostenerstattung wenden Sie sich bitte während Ihres Aufenthaltes an unsere Kasse vor Ort.
Neben nützlichen Downloads bieten wir Ihnen hier eine Link-Sammlung, die Sie zu den Antragsformularen der Kostenträger führt.